RSSV
Rheinland-Pfälzischer Schlittenhundesportverein e.V.
S A T Z U N G


§ 1 Name, Sitz und Wirkungsgebiet

1.1 Der Verein führt den Namen "Rheinland-Pfälzischer Schlittenhunde Sportverein e.V." im folgenden RSSV genannt, mit Sitz in Worms.
1.2 Wirkungsgebiet ist das Bundesland Rheinland-Pfalz.
1.3 Der RSSV ist Mitglied im Verband Deutscher Schlittenhundesport Vereine ( VDSV )

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der RSSV betreibt Hundeschlittensport mit Schlittengespannen und Pulkarennsport sowie Wagenrennen.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 AO.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht verfolgt.

§ 3 Aufgaben des Vereins

3.1 Der RSSV fördert und verwirklicht den Satzungszweck durch die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere durch:
- regelmäßiges Training für Jugendliche und Senioren.
Besonderes Gewicht soll auf Jugendbetreuung und Ausbildung (auch auf dem Gebiet der allgemeinen Körperertüchtigung gelegt werden).
-Veranstaltungen von Trainingslagern
-Theoretische Schulung
-Instruktionstage
-Durchführung von Leistungsvergleichen
-Veranstaltung von Schlitten und Wagenrennen, Landesmeisterschaften und die Vorbereitung auf die Deutsche Meisterschaft.
3.2 Der RSSV unterstützt den Tierschutz und sucht eine ständige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen deutschen und europäischen Vereinen gleicher Zielsetzung
3.3 Ausbildung von Fachtrainern und Jugend-Übungsleitern, die gleichzeitig Übungsleiterlizenz des DSB oder eines Landessportbundes im DSB haben oder erwerben sollen.
3.4 Der RSSV strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund an.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person im In- und Ausland beantragen. Auch Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben. Juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können dem Verein als Mitglied beitreten. Sie haben hierbei einen offiziellen Vertreter namhaft zu machen.
4.2 Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich, durch Beitrittserklärung an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.
4.2.1 Die Aufnahme in den Verein gilt mit Übersendung des Mitgliedsausweises an den Antragsteller und der Einzahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages als vollzogen.
4.2.2 Die Abweisung eines Antragstellers erfolgt schriftlich, ohne Angabe von Gründen.
4.2.3 Ein abgewiesener Antragsteller kann sich erneut durch eine schriftliche Stellungnahme um eine Mitgliedschaft bewerben. Darüber entscheidet endgültig, bei nächster Gelegenheit die Mitgliederversammlung unter Abwesenheit des Antragstellers.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß.
Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Mitgliedsrechte.
Dagegen bleiben die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen bestehen.
4.4 Der Austritt kann nur zum Ende eines Beitragsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß spätestens bis zum 31. März schriftlich an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden. Andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft einschließlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste Jahr fort. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen,
sind aber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge entbunden.
4.5 Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Interessen des Vereins.
Der Ausschluß erfolgt wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
Der Ausschluß erfolgt wegen grobem, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4.6 Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter dem Setzen einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied, unter Darlegung der Gründe, durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluß ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der Mitgliederversammlung, ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

5.1 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endest am 30. Juni eines jeden Jahres.
Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr
5.2 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
Die Höhe wird vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3 Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
5.4 Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
Die Höhe des ermäßigten Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Alle Mitglieder sind gleichgestellt.
Ansprüche an das Vermögen können von Mitgliedern nicht gestellt werden.
6.2 Die Mitglieder erkennen durch den Beitritt und die Beitragszahlung die Satzung des RSSV an.
6.3 Jedes Mitglied kann für sich folgende Rechte in Anspruch nehmen:
6.3.1 Stimm- und Antragsberechtigung in der Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied volljährig ist.
6.3.2 Wählbarkeit in jedes Amt des RSSV, sofern dem keine satzungsmäßigen Hinderungsgründe entgegenstehen und das Mitglied volljährig ist.
6.3.3 Anrecht auf Beratung durch den Verein in Fragen des Sports und der Haltung von Schlittenhunden.
6.3.4 Anrecht auf Benutzung aller vom Verein geschaffenen Einrichtungen.
6.3.5 Anrecht auf Beteiligung an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen, sofern die von den Vereinsorganen erlassenen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
6.3.6 Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder im VDSV.
6.4 Die Mitglieder sind verpflichtet:
6.4.1 die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen der Vereinsorgane zu beachten.
6.4.2 Hundehaltung und Training ernsthaft und redlich unter Beachtung des Tierschutzes zu betreiben.
6.4.3 sich bei sportlichen Veranstaltungen sportlich-fair und kameradschaftlich zu führen.
6.4.4 die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern.
6.4.5 Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen und Wohnungsänderungen unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zu melden.
6.4.6 die Mitglieder erkennen die VDSV-Satzung an.

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Vorstand
7.2 Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht mindestens aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und 2 Beisitzern
8.2 Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
8.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
8.4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder, sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Wiederwahl ist möglich
8.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muß auf der nächsten Mitglieder- versammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, dessen Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes gilt. Bis dahin kann der Vorstand einen Vertreter kommissarisch benennen.
8.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann über Fragen, die der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen, auch brieflich oder fernmündlich abgestimmt werden. Eine fernmündliche Abstimmung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
8.7 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- die Durchführung, Unterstützung und Überwachung des Sportgeschehens
- die Bestimmung bzw. Wahl der Rennleitung
- die allgemeinverantwortliche Aufstellung der Rennregeln und der Rennausschreibungen.
Hierbei muß die Übereinstimmung mit den Rennregeln des VDSV und europäischen, den Schlittenhundesport betreibender Vereine und insbesondere deren Verbände angestrebt werden.
8.8 Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
8.9 Die Aufgabe der Beisitzer ist neben Unterstützung der Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden inbesondere zu wachen, daß alle Beschlüsse im Sinne des § 1 der Satzung getroffen werden.

§ 9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
9.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von 2 Kassenprüfern
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
- die Aufstellung des Haushaltsplanes
- Beratung und Beschlußfassung über eingereichte Anträge, sofern diesen keine Satzungsvorschriften entgegenstehen.
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Wahl der Delegierten für die Jahreshauptversammlung des VDSV
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
9.3 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter
9.4 Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
9.5 Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
9.6 Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
9.7 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
(gültigen) Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig.
9.8 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
9.9 Die Mitglieder sind, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mind. 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich einzuladen.
9.10 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihn Mitglieder auf Hinweis des § 37 BGB dazu auffordern.

§ 10 Satzungsänderungen

10.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe, des zu ändernden Paragraphen der Satzung, in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluß, der eine Änderung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Vereinsvermögen

11.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12 Vereinsauflösung

12.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem am Vereinsort ansässigen Tierschutzverein zu.